Vereinssatzung für den Verein zur Förderung von Leistungssport in der Leichtathletik e.V.

(in der Fassung vom 26.04.2006)

Präambel

Anläßlich des Todes des langjährigen Trainers und Freundes der LG HNF Hamburg, Nicolai Gentschev, wurde im Juni 2003 der

 

HNT Nicolai Gentschev Gedächtnisfond

mit der Zielsetzung gegründet, u.a. den Leistungsport innerhalb der LG HNF zu fördern. Der Förderverein wird gegründet, um die Ziele des Gedächtnisfonds nachhaltiger und effektiver wahrnehmen zu können.

 

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von Leistungssport in der Leichtathletik e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  • § 2 Zweck

    • Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
    • Der Verein unterstützt den Leistungssport in der Leichtathletik. Dabei sollen vorrangig Leistungssportprojekte im Schüler- und Jugendbereich im Förderfokus stehen. Die erwirtschafteten Fördergelder werden ausschließlich für leistungssportliche Zwecke der Leichtathletik in Hausbruch-Neugraben-Fischbek verwendet.
    • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • § 3 Mittel

    • Der Verein erwirbt seine Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Überschüsse aus der Organisation von Sportveranstaltungen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind.
    • Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verteilung der Mittel entscheidet der Vorstand.
    • Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 4 Mitgliedschaft

    • Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag und den Zeitpunkt der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
    • Die Mitgliedschaft erlischt durch
      • Austritt, der schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären ist. Die   Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
      • Tod bei natürlichen Personen und Liquidation bei juristischen Personen.
      • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt.
  • § 5 Organe und Geschäftsjahr

    • Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 6 Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, sofern der Vorstand damit nicht beauftragt ist.
    • Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, und zwar im 1. Quartal des Geschäftsjahrs vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
    • Die Mitgliederversammlung behandelt die folgenden Punkte:
      • Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
      • Tätigkeitsbericht des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.
      • Verlesung des Rechnungsprüfungsberichtes.
      • Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
      • Ggf. Wahl des Vorstandes und der/des Rechnungsprüfer/s.
    • Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen,  wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  • § 7 Vorstand

    • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    • Jedes Vorstandsmitglied ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins allein berechtigt.
    • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Rechnungsführer.
    • Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
    • Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt.
    • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • § 8 Rechnungsprüfung

    • Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens einen Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Geschäftsführung des Vorstandes, die Rechnungsführung und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Prüfungen können jederzeit vorgenommen werden.
    • Über das Ergebnis und den Grund einer Prüfung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4 Nr. d.
  • § 9 Satzungsänderungen

    • (1) Satzungsänderungen können von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • § 10 Auflösung

    • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins gilt § 9 entsprechend.
    • Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen anteilig an die Leichtathletikabteilungen der Hausbruch-Neugrabener Turnerschaft und des TV Fischbek (LG HNF Hamburg).